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Beratungshilfe

Für Ihre Mitteilungen an die Beratungshilfestelle können Sie das nachstehende Kontaktformular verwenden. 

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Wozu Beratungshilfe?


Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen und wenig Vermögen können Beratungshilfe bekommen, um sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten und, soweit erforderlich, vertreten zu lassen. Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten erteilt werden.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?


Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen:

Sie haben ein geringes Einkommen und wenig Vermögen.

Die Inanspruchnahme der Rechtsberatung ist nicht mutwillig.


Mutwillig ist die Inanspruchnahme der Beratungshilfe dann, wenn Sie von der Beratung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann.

Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie zunächst selbst versuchen, die Sache mit der Gegenpartei zu klären.

Es wird empfohlen, sich schriftlich an die Gegenpartei zu wenden, damit Sie dem Gericht ihre Eigenbemühungen nachweisen können.

Mutwillig ist die Inanspruchnahme der Rechtsberatung ebenfalls, wenn Ihnen andere zumutbare und kostengünstigere Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Dies können z. B. die Schuldnerberatungsstellen, die Verbraucherzentrale, das Jugendamt oder allgemeine soziale Beratungsstellen sein.


Es handelt sich um eine außergerichtliche Angelegenheit.


· Ist schon ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden.

In diesem Fall können Sie unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.


· Eine Rechtsschutzversicherung oder ähnliches tritt nicht ein.


Antragstellung


Stellen Sie den Antrag direkt schriftlich oder mündlich beim Amtsgericht, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:


  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unterlagen über die Angelegenheit (z. B. Schriftwechsel, Vertragsunterlagen, Bescheide)
  • Aktuelle Nachweise zu Ihren Einkünften und den Einkünften Ihres Ehepartners (z. B. Lohnabrechnung, ALG-Bescheid, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid Unterhaltszahlungen, etc.)
  • Aktuelle Nachweise zu den Wohnkosten (Mietvertrag, Heizkosten- und Nebenkostenabrechnung)
  • Aktuelle Nachweise zu sonstigen Belastungen (Kredite, Ratenzahlungen, Versicherungen, Unterhalt, etc.)


Beim Amtsgericht Meppen finden Sie die zuständige Serviceeinheit im Zimmer N36 (Nebenstelle). Sprechzeiten für Beratungshilfe sind montags bis freitags von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung.


Für einen schriftlichen Antrag ist der Vordruck „Antrag auf Beratungshilfe" zu verwenden. Die oben genannten Unterlagen sind beizufügen. Sie können das Formular hier als Download aufrufen und ausdrucken.


Was kostet mich die Beratungshilfe?


Die Beratungsperson kann von Ihnen einen Betrag von 15,00 € verlangen. Alle übrigen Kosten der Beratungshilfe trägt in aller Regel die Landeskasse.


Weitere Kosten können auf Sie zukommen, wenn das Amtsgericht Ihren Antrag auf Beratungshilfe ablehnt, nachdem eine Beratung bereits erfolgt ist, oder die Bewilligung von Beratungshilfe wieder aufgehoben wird. In diesen Fällen müssen Sie die Kosten für die Beratungshilfe tragen.


Wenn Sie infolge der Beratung durch Beratungshilfe etwas erlangt haben, kann die Beratungsperson den Antrag stellen, dass die Beratungshilfe aufgehoben wird. Dann kann die Beratungsperson von Ihnen die vorher mit Ihnen für diesen Fall vereinbarten Gebühren verlangen. Darauf müssen Sie aber im Vorwege bei der Mandatsübernahme von der Beratungsperson schriftlich hingewiesen werden.







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