Psychosoziale Prozessbegleitung in Niedersachsen
Seit dem 01.01.2017 besteht ein bundesweiter gesetzlicher Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung. Vorausgegangen war die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015. Die psychosoziale Prozessbegleitung wurde in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) neu aufgenommen und geregelt. Bestimmte Personengruppen, die Opfer einer schweren Straftat geworden sind, erhalten auf Antrag beim Gericht im Wege der Beiordnung eine psychosoziale Prozessbegleitung. Diese Beiordnung ist unentgeltlich. Gleichzeitig regelt das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung der in dem Arbeitsfeld tätigen Fachkräfte.