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Nachlasssachen

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Die im Todesfall erforderlichen erbrechtlichen Vorgänge bearbeiten die Nachlassgerichte. Diese sind Abteilungen der Amtsgerichte. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Aufgaben des Nachlassgerichts

· Entgegennahme, sichere Aufbewahrung und Rückgabe von Testamenten

· Eröffnung von Testamenten

· Erteilung von Erbscheinen

· Entgegennahme und Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Erbausschlagungserklärungen

· Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen

· Sicherung von Nachlässen und Ermittlung der Erben, wenn die Erbfolge unklar oder

unbekannt und wertvoller Nachlass vorhanden ist

· Feststellung des Erbrechts des Fiskus, wenn Nachlass vorhanden ist,

jedoch keine Erben bekannt sind und keine Erben ermittelt werden können


Kontaktaufnahme

Testamentseröffnungsanträge

Hinterlegung bzw. Rückgabe von Testamenten

sind ohne vorherige Terminvereinbarung in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 15.30 Uhr - außer freitags - möglich.

Bei Erbscheinsanträgen, Ausschlagungen und sonstigen Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht wird um vorherige Terminsvereinbarung gebeten.

Für Eilfälle gelten Ausnahmen.

Termine können in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 15.30 Uhr - außer freitags- vereinbart werden.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Erblassers (Verstorbenen) bzw. Testatoren.

Entgegennahme, sichere Aufbewahrung und Rückgabe von Testamenten lebender Personen.

Ein handschriftliches Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Die amtliche Verwahrung des handschriftlichen Testaments kann persönlich unter Vorlage des Bundespersonalausweises oder des Reisepasses beim Amtsgericht beantragt werden. Eine Kopie der Geburtsurkunde/Heiratsurkunde des Antragsstellers ist mitzubringen. Diese wird für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister benötigt.

Hinterlegte Testamente können jederzeit persönlich von allen Testatoren gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.

Vor einem Notar errichtete notarielle Testamente werden von diesem stets in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.

Ein Erbvertrag wird vom Notar beurkundet. Nähere Hinweise können Sie der Broschüre des Bundesministerium der Justiz „Erben und Vererben„ entnehmen. Diese Broschüre ist beim Nachlassgericht erhältlich.

Testamentseröffnung

Nach dem Tode des Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt. Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses - ohne besondere Aufforderung - im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.

Die Eröffnung der Testamente erfolgt auf Antrag.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

· Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Form

· gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person, die die Eröffnung beantragt

· alle eventuell mit der Hand geschriebenen Testamente im Original oder der

Hinterlegungsschein, falls ein Testament bereits in die amtliche Verwahrung gegeben wurde

· Die Namen und Anschriften aller im Testament genannten Personen sowie der

Personen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen

Auf Wunsch kann das Amtsgericht einen entsprechenden Antragsvordruck übersenden.

Beantragung von Erbscheinen

Ein Erbschein ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn ein entsprechender Erbnachweis (z.B. von Banken, Versicherungen, Grundbuchämtern) verlangt wird.

Diese beurkundungspflichten Anträge können bei einem Notar oder beim Amtsgericht gestellt werden.

Das Nachlassgericht ist zuständig für die Erteilung von Erbscheinen, sowohl aufgrund gesetzlicher als auch testamentarischer Erbfolge. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt.

Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge

Wenn kein Testament bzw. Erbvertrag errichtet wurde, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Einen Erbschein beantragen kann in diesem Fall jede Person, die als gesetzlicher Erbe in Frage kommt.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

· Die Sterbeurkunde des Erblassers oder der Erblasserin im Original oder in

beglaubigter Form

· Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben

· Alle Personenstandsurkunden, die die gesetzliche Erbfolge nachweisen, im Original

oder in beglaubigter Form

· Sterbenachweise von Personen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen aber

bereits weggefallen (vorverstorben) sind

· Die Person, die den Erbschein beantragt, muss sich durch einen gültigen

Personalausweis oder Reisepass ausweisen können

· Angaben zu dem Vermögen der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes

Es wird empfohlen, im Einzelfall ggf. bestehende weitere Erfordernisse mit einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht zu klären.

Erbschein aufgrund testamentarischer Erfolge

Während bei handschriftlichen Testamenten zum Nachweis der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen häufig ein Erbschein verlangt wird, werden eröffnete notarielle Testamente - nebst Eröffnungsprotokoll - häufig als hinreichender Nachweis der Erbfolge anerkannt.

Sofern der Erblasser Grundbesitz hinterlässt und ein handschriftliches Testament besteht, ist grundsätzlich ein Erbschein erforderlich.

Der Erbscheinsantrag kann in diesen Fällen nur durch einen testamentarischen Erben gestellt werden. Der Antragsteller muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Ausschlagung einer Erbschaft

Wer nicht Erbe sein will, kann die Erbschaft auch ausschlagen (z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist).

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss von einem Notar oder dem Nachlassgericht beurkundet werden, weshalb grundsätzlich persönliches Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich ist.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen (6 Monate bei Aufenthalt des Erben bei Fristbeginn im Ausland oder Wohnort des Erblassers im Ausland). Sie beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seit dem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Bei einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist dieses der Tag, an dem er vom Nachlassgericht benachrichtigt wird. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich!

Testamentsvollstreckung

Bei entsprechender testamentarischer Verfügung der Erblasser wird ein Testamentsvollstrecker tätig. Als Nachweis für diese Rechtsstellung erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird. Antragsberechtigt ist der Testamentsvollstrecker selbst. Der Antrag ist unter Vorlage eines gültigen Personalausweises persönlich vor einem Notar oder dem Nachlassgericht zu stellen.

Nachlasspflegschaft

Wenn Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht, ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellt eine/einen Nachlasspfleger/in. Deren Aufgabe ist die Nachlassverwaltung.

Anlaufstelle für Publikumsverkehr und Telefonauskünfte ist die Serviceeinheit für Nachlasssachen Zimmer 11 und Zimmer 15

Herr Bürsken Tel. 05931 - 888 117
Frau Gerdelmann Tel. 05931 - 888 113
Frau Schumacher Tel. 05931 - 888 112
Frau Kley Tel. 05931 - 888 112


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