Landwirtschaftsgericht
Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für alle Verfahren, die sich aus der Anwendung der Höfeordnung ergeben.
Ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist eine landwirtschaftliche Besitzung, die eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche und einen Wirtschaftswert von mindestens 5.000,00 € hat. Ein Hof kann grundsätzlich nur ungeteilt an einen Erben vererbt werden. Die übrigen Abkömmlinge des Hoferben haben grundsätzlich nur einen Erbanspruch in Höhe ihres gesetzlichen Erbanteils, wobei als Wert des Hofes lediglich der 1,5-fache Einheitswert des Hofes zugrundgelegt wird.
Weiter ist das Landwirtschaftsgericht zuständig für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen ergeben, und für Grundstückverkehrssachen.
Es entscheidet - von Ausnahmen abgesehen - unter Mitwirkung des Vorsitzenden, der hauptamtlicher Richter ist, sowie zweier ehrenamtlicher Richter, die im Hauptberuf Landwirte sind.