Selbständiges Beweisverfahren
Gemäß §§ 485 ff. ZPO kann auf Antrag einer Partei während oder außerhalb eines bereits anhängigen Streitverfahrens ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden, bei dem eine Augenscheinseinnahme, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden kann. Sofern ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass entweder der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache oder die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Wenn anzunehmen ist, dass die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann, ist nach der gesetzlichen Vorschrift ein solches rechtliches Interesse stets anzunehmen.
Sofern ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, ist der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bei dem Gericht zu stellen, bei dem der Rechtsstreit bereits anhängig ist. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, ist das für das selbständige Beweisverfahren zuständige Gericht das Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung der Hauptsache, also des folgenden Rechtsstreites, berufen wäre.
Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens muss zwingend enthalten:
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die genaue Bezeichnung des Gegners, wobei dieser mit Namen, Vornamen und ladungsfähiger Anschrift genau zu bezeichnen ist,
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die genaue Bezeichnung der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll und
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die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittel.
Zudem müssen die Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründen sollen, glaubhaft gemacht werden. Hierzu ist es erforderlich, dass entweder entsprechende Schriftstücke, Fotos oder dergleichen oder eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit seiner Angaben der Antragsschrift beigefügt werden.
Die antragstellende Partei hat für die voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Beweisaufnahme einen Auslagenvorschuss zu zahlen, der von dem Gericht angefordert wird.
Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegeben, ordnet das Gericht die Durchführung dieser Beweisaufnahme an. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme kann in einem eventuell nachfolgenden Prozess als Beweismittel benutzt werden.
Kostenschuldner für die Gerichtskosten, die Kosten der Beweisaufnahme und die Kosten des Rechtsanwaltes des Antragstellers ist grundsätzlich der Antragsteller.
Sofern ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, kann der Antragsgegner nach Beendigung der Beweiserhebung beantragen, dass der Antragsteller binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Antragsgegner bei der Durchführung des Beweisverfahrens entstandenen Kosten zu tragen hat.