Zwangsversteigerungen
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Die Zwangsversteigerung eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte und Eigentumswohnungen) zu vollstrecken. Das Verfahren setzt einen Antrag und einen Vollstreckungstitel des Gläubigers voraus. Das Amtsgericht ermittelt dann mit Hilfe eines Gutachters den Verkehrswert des Grundstücks und setzt einen Versteigerungstermin an, der öffentlich bekannt gemacht wird.
In dem Versteigerungstermin beschreibt der Rechtspfleger das zu versteigernde Objekt und erläutert die Versteigerungsbedingungen. Anschließend beginnt die sogenannte Bietzeit, die mindestens 30 Minuten beträgt. Nach deren Ablauf entscheidet das Gericht, ob dem Meistbietenden ein Zuschlag erteilt wird. Mit der Erteilung des Zuschlags geht das Eigentum an dem versteigerten Objekt auf den Ersteher über.
Hinweise zur Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung
für Zwangsversteigerungstermine ab dem 16.02.2007
Im Zwangsversteigerungstermin kann von einem Bieter Sicherheitsleistung verlangt werden. Diese beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswertes.
Sie darf nicht durch Barzahlung erfolgen!
Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind.
Daneben kommt noch die Sicherheitsleistung durch vorherige Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse in Betracht. In diesem Fall muss der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Zwangsversteigerungstermin vorliegen.
Hier finden Sie weitere Auskünfte zur Sicherheitsleistung und Hinweise für Bietinteressenten.
Nach dem Versteigerungstermin wird ein Verteilungstermin anberaumt, in dem der Versteigerungserlös den Gläubigern nach einer gesetzlich vorgegebenen Rangfolge zugeteilt wird.
Die außerdem erforderliche Berichtigung des Grundbuchs wird vom Versteigerungsgericht veranlasst.
Allgemeine Informationen zu Zwangsversteigerungsverfahren