Binnenschiffsregister
In das Binnenschiffsregister werden die zur Schifffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen.
Vermerkt werden die das Binnenschiff betreffenden maßgeblichen Rechtsverhältnisse ( u.a. tatsächliche Angaben, Eigentümer, Belastungen).
Eingetragen werden können (§ 3 Abs. 2 Schiffsregisterverordnung - SchRegO ) :
- Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre größte Tragfähigkeit mindestens 10 Tonnen beträgt,
- Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt, sowie
- Schlepper, Tankschiffe und Schubboote. (§ 3 Abs. 2 SchRegO)
Das Schiff ist grundsätzlich in das Schiffsregister seines Heimathafen oder seines Heimatortes einzutragen.
Nach § 10 SchRegO hat der Eigentümer ein Binnenschiff zur Eintragung in das Binnenschiffsregister anzumelden,
- wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine größte Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen beträgt,
- wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 10 Kubikmeter beträgt, oder
- wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein Schubboot ist.
Das Schiffsregister ist öffentlich. Die Einsicht ist jedem gestattet; § 8 Abs. 1 SchRegO.
Das Binnenschiffsregister wird beim Amtsgericht Meppen für die Amtsgerichtsbezirke Bad Iburg, Bersenbrück, Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn, Papenburg und Vechta geführt.
Die Führung des Schiffsbauregisters obliegt dem Amtsgericht, das das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffes ist.