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Vollstreckungssachen


Sie stehen im Schuldnerverzeichnis?

Dieses wird für Niedersachsen zentral beim Amtsgericht in Goslar geführt.

Unter dem folgenden Link gelangen Sie zu der Internetseite des zentralen Vollstreckungsgerichts Goslar:

http://www.amtsgericht-goslar.niedersachsen.de/

Weitere Informationen: http://www.mj.niedersachsen.de/themen/personal_haushalt_organisation_iteinsatz/zentrales_vollstreckungsgericht/zentrales-vollstreckungsgericht-110149.html

Information zu Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten Sie unter dem Link:

www.vollstreckungsportal.de

Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen vom Amtsgericht Meppen nicht erteilt werden.


Zwangsvollstreckung

Für die Zwangsvollstreckung selbst ist das Zentrale Vollstreckungsgericht nicht zuständig.

Die Zwangsvollstreckung wird z. B. durch den/die Gerichtsvollzieher/in (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen) oder das Vollstreckungsgericht (Vollstreckung in Immobilien, Forderungspfändungen - siehe hierzu Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder auch Zwangsversteigerung) bei dem zuständigen Amtsgericht betrieben.

Vollstreckungssachen

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder sonstige Vermögensrechte des Schuldners ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners als Vollstreckungsgericht zuständig, § 1 ZPO, § 27 GVG, § 764 Abs. 1, § 802, § 828 Abs. 1, Abs. 2, § 13 ZPO, § 7 BGB.

Die Pfändung bewirkt die Beschlagnahme der gepfändeten Forderung durch Schaffung eines Pfandrechts. Damit der Gläubiger die beschlagnahmte Forderung auch realisieren (d. h. in Geld verwandeln) kann, wird ihm die beschlagnahmte Forderung zur Einziehung überwiesen (darum: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, § 829 ZPO). Erst durch den Überweisungsbeschluss kann der Gläubiger seine Forderung befriedigen. Der Begriff der Überweisung ist somit nicht mit einer Überweisung im banktechnischen Sinne zu verwechseln.

Überwiegend werden Geldforderungen des Schuldners gegenüber einem Dritten, dem sogenannten Drittschuldner, gepfändet. Dieser Drittschuldner kann z. B. der Arbeitgeber des Schuldners sein, gegen den dieser einen Anspruch auf Zahlung des Lohnes oder Gehaltes hat.

Wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, erlässt der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin auf Antrag des Gläubigers:

  • den Pfändungsbeschluss, durch den die Beschlagnahme des Rechts verfügt, dem Schuldner die Einziehung, dem Drittschuldner die Leistung an den Schuldner verboten wird und
  • einen Überweisungsbeschluss der Forderung zur Einziehung (die häufigste Variante) oder an Zahlung statt (weniger oft vorkommend, da für den Gläubiger mit Risiken verbunden).

Diese beiden Maßnahmen sind gewöhnlich in einem Beschluss, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, vereint. Der Gläubiger wird damit selbst zur Geltendmachung des gepfändeten Rechts ermächtigt.

Der Beschluss enthält unter anderem:

  • die Nennung des Schuldners
  • die Nennung des Gläubigers
  • die Nennung des Drittschuldners
  • die Angabe der Gläubigerforderung
  • die Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs
  • die Kontoverbindung des Gläubigers
  • den Ausspruch der Pfändung
  • das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner die gepfändete Forderung zu leisten (sog. Arrestatorium)
  • das Gebot an den Schuldner, sich des Einzugs des Anspruchs zu enthalten (sog. Inhibitorium).

Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam. Leistet der Drittschuldner nach Zustellung an den Schuldner, wird er durch diese Leistung nicht von seiner Schuld befreit und muss unter Umständen ein zweites Mal an den Gläubiger leisten. Dass er die Zahlung vom Schuldner zurückverlangen kann, ist meistens rein theoretischer Natur.

Die Zustellung erfolgt durch den zuständigen Gerichtsvollzieher, der entweder von dem Gläubiger selbst oder dem Vollstreckungsgericht beauftragt wird. Den Auftrag vermittelt die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgt. Die Zustellung erfolgt regelmäßig zuerst an den Drittschuldner und dann an den Schuldner, damit dieser nicht vor Bewirkung der Pfändung noch rasch selbst die Forderung einzieht. Aus diesem Grund ist der Schuldner auch nicht vor Erlass des Beschlusses zu hören (§ 834 ZPO).

Die Pfändung von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Forderungen ist aus sozialen Gründen auf den pfändbaren Teil der Bezüge beschränkt. Wie hoch der pfändbare Teil ist, weist die Anlage zu § 850 c ZPO, die so genannte Lohnpfändungstabelle, aus. Der pfandfreie Betrag bemisst sich hierbei unter anderem abhängig von den Unterhaltspflichten des Schuldners. Vollstreckt ein Gläubiger wegen Unterhaltsansprüchen, wird auf Antrag abweichend von der Lohnpfändungstabelle ein regelmäßig niedrigerer Pfandfreibetrag festgelegt. Eine Lohnpfändung gilt ohne weiteres auch für künftig anfallende Bezüge vom selben Drittschuldner. Die Pfändung bleibt selbst bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu 9 Monaten bestehen (§ 833 Abs. 2 ZPO).

Seit 1. Januar 2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch bei einem P-Konto (§ 55 SGB I ist weggefallen). Woher das Guthaben auf dem P-Konto stammt, spielt seit 1. Januar 2012 keine Rolle mehr. Es ist daher beispielsweise egal, ob das Guthaben auf dem P-Konto auf Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, einer Angestelltentätigkeit oder auf Sozialleistungen zurückzuführen ist (§ 850k ZPO). Der Schuldner hat die Möglichkeit, das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln auch nachdem es gepfändet wurde.

Als Vollstreckungsmaßnahme kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - von wenigen Ausnahmen abgesehen - mit der Erinnerung, § 766 ZPO, gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung angefochten werden. Zulässig sind hierbei aber nur solche Einwendungen, die die Voraussetzungen und das Verfahren der Zwangsvollstreckung selbst betreffen. Einwendungen gegen den Anspruch des Gläubigers sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da regelmäßig bereits ein Erkenntnisverfahren vorausgegangen ist, in welchem der Schuldner seine entsprechenden Einwendungen vorbringen konnte.

Der Schuldner darf einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Es bestehen Pfändungsfreigrenzen, die sich nach dem Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen richten. Diese gelten allerdings nur bei Wandlung in ein PSK (Pfändungsschutzkonto).

Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist seit dem 1. März 2013 ein verbindlich eingeführtes Formular zu verwenden, das auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums heruntergeladen werden kann. Diese Formulare wurden mit Gültigkeit ab dem 25.06.2014 zuletzt überarbeitet und sind in dieser Version verpflichtend seit dem 01.11.2014 zu benutzen.

Der Vordruck steht dabei in zwei Versionen zur Verfügung: einmal als Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderung und weiter als Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderung der nur wegen Unterhaltsforderungen zu verwenden ist. Für den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Gläubiger grundsätzlich bei dem Vollstreckungsgericht einen Vorschuss in Höhe von 20,00 EUR zu entrichten, der bei Antragseingang fällig ist.



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