Aufgebotsverfahren
Ein Aufgebotsverfahren dient dazu, bestimmte Urkunden für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen.
Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches im 8. Buch des FamFG (§ 433 bis § 484) verankert ist.
So kommt es am häufigsten vor, dass bestimmte Urkunden wie z.B. Hypotheken- oder Grundschuldbriefe sowie Sparbücher (§§ 466 ff. FamFG) aufgeboten werden, wenn diese verloren sind.
Das Gericht fordert öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auf, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung innerhalb der Aufgebotsfrist einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Die Veröffentlichung erfolgt durch Anheftung an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.