Artikel-Informationen
erstellt am:
15.02.2021
zuletzt aktualisiert am:
13.02.2024
Hinweise für Prozessbeteiligte
Mündliche Verhandlungen in Zivil- und Familienverfahren können beim Amtsgerichts Meppen im Wege der Videokonferenz stattfinden.
Gemäß § 128a Zivilprozessordnung kann das Gericht Parteien und ihren Bevollmächtigten gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wenn die zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungssaal erfolgt.
Gericht, Kläger und Beklagte verhandeln also wie gewöhnlich, allerdings ohne sich persönlich zu begegnen. Die Richter*innen sitzen im Sitzungssaal, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden ebenso wie die Parteien per Internet zugeschaltet.
Auch die Vernehmung ortsabwesender Zeugen ist so grundsätzlich möglich. Die persönliche Anwesenheit einzelner Verfahrensbeteiligter wird ersetzt durch die zeitgleiche Bild- und Tonübertragung („live“). Erforderlich bleibt die Anwesenheit des Gerichts im Sitzungssaal.
Videoverhandlungen sind genau wie herkömmliche Gerichtsverhandlungen öffentlich. Das Ton- und Bildsignal sämtlicher Konferenzteilnehmer wird über einen Bildschirm im Sitzungssaal in Echtzeit wiedergegeben, sodass auch die interessierte Öffentlichkeit die Verhandlung im Gerichtssaal verfolgen kann. Eine Aufzeichnung erfolgt nicht. Es wird wie bei jeder mündlichen Verhandlung ein schriftliches Protokoll erstellt.
Die Videokonferenz erfolgt über „Skype for Business. Die Teilnehmer* innen benötigen einen internetfähigen PC mit Webbrowser, eine internetfähige Kamera (Webcam) ein PC - Mikrofon sowie eine gültige E-Mail-Adresse, über die die Einladung versendet wird.
§ 128a Zivilprozessordnung
(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und bei Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. (…)
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. (…)
Hier finden Sie eine anschauliche und leicht verständliche (mit Bildern).
Unter diesem Link finden sie ausführliche Hinweise zur IT- und Daten-Sicherheit.
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erstellt am:
15.02.2021
zuletzt aktualisiert am:
13.02.2024