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Grundbuch

Ab sofort können Sie Grundbuchauszüge auch per Kontaktformular erfordern. Der Auszug wird Ihnen dann per Post übersandt.

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Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen

Was ändert sich zum 04.09.2023?

Ab dem 04.09.2023 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Meppen zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.

Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.

Bitte beachten Sie!

Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr gekannt gemacht.

Elektronische Grundakten – was bedeutet das?

Ab dem 04.09.2023 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 01.09.2023 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.

Informationen aus dem Grundbuch zum elektronischen Rechtsverkehr

Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.

In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.


Das Grundbuchrecht regelt Einrichtung und Führung des Grundbuchs als öffentliches Buch über Rechtsverhältnisse am Grundbesitz (Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentume).

Die Notwendigkeit zur Führung des Grundbuchs ergibt sich aus dem materiellen Grundstücksrecht. Nach dessen Eintragungssystem (Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches) gibt es in der Regel keinen Erwerb, keine Veränderung und keine Aufhebung von Eigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken ohne Eintragung in das Grundbuch. Funktion des Grundbuchs ist es also, sichere Auskunft über Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wie Miteigentum und Erbbaurecht zu geben. Der Grundbuchinhalt genießt daher öffentlichen Glauben. Das Grundbuch ist allerdings nicht öffentlich zugänglich.

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es führt die Grundbücher für alle im Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundstücke.

Über Anträge entscheiden grundsätzlich Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Beim Amtsgericht Meppen wird das Grundbuch elektronisch geführt.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus

  • der Aufschrift (Amtsgericht, Gemeinde, Band- und Grundbuchblattnummer),
  • dem Bestandsverzeichnis (Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage sowie Größe. Das Grundbuchamt übernimmt diese Daten ( weitgehend) automatisch von der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften),
  • der Abteilung I (Bezeichnung des Eigentümers),
  • der Abteilung II (Eintragung der Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück ruhen, wie z.B. Wohnungsrechte, Wege-, Stromleitungs- und Versorgungsleitungsrechte, Nießbrauch, Altenteilsrechte und Reallasten, Anordnung der Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbfolge, Insolvenz- und Zwangsversteigerungsvermerke sowie sog. Auflassungsvormerkungen) und
  • der Abteilung III (Eintragung der Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grund- und Rentenschulden).

Wer das Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die unlautere Zwecke oder bloße Neugier ausschließen. Eigentümer und eingetragene Berechtigte sind gegen unbefugte Einsicht zu schützen. Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

In den Serviceeinheiten für Grundbuchsachen finden Sie Ihre ersten Gesprächspartner. Hier können Sie Ihre Fragen stellen, sich informieren oder bei Bedarf an die für Sie zuständigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen weitergeleitet werden. Die Bediensteten der Serviceeinheiten sind u.a. zuständig für die Annahme und Präsentation von Anträgen, die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die dazu gehörenden Grundakten, die Erteilung von Abschriften aus den Grundakten, die Erteilung von einfachen oder amtlichen Ausdrucken aus dem elektronischen Grundbuch, die Erhaltung der Übereinstimmung des Liegenschaftskatasters mit dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, die Berichtigung des Namens, Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch, die Entscheidung über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung und des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens.



AG Meppen Grundbuch  
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