Übersicht zu den Kosten im Betreuungsverfahren
Im Betreuungsverfahren fallen Kosten an, an welchen Sie gegebenenfalls zu beteiligen sind. Eine Übersicht der anfallenden Kosten finden Sie auf diesem Merkblatt. Bei den Angaben handelt es sich um die üblicherweise anfallenden Kosten. Im Einzelfall können weitere Kosten, beispielsweise für eine Verfahrenspflegschaft, hinzukommen. Für individuelle Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Betreuungsgericht.
1. Gerichtskosten
Gerichtsgebühren werden nur erhoben, sofern Ihr Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 10.000,00 € beträgt.
a) Gebühren
Pro angefangenen 5.000,00 € Vermögenshöhe wird eine Jahresgebühr in Höhe von 11,50 € erhoben. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 230,00 €. Dauert das Betreuungsverfahren nicht länger als drei Monate, reduziert sich die Mindestgebühr auf 100,00 €. Bei Betreuungsverfahren ohne Vermögensberührung beträgt die Jahresgebühr höchstens 300,00 €.
b) Auslagen
Auslagen können in variierender Höhe beispielsweise für Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger, Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Fahrtkosten anfallen.
2. Vergütungen
Die Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen für Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer sind von Ihnen zu tragen, sofern Ihr Vermögen oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonbetrages von 10.000,00 € liegt.
a) Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG).
Wie hoch die Vergütung der Betreuerin oder des Betreuers ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen die akademische Qualifikation der Betreuerin oder des Betreuers, die Dauer der Betreuung, die Höhe Ihres Vermögens und die Art Ihrer Wohnform.
Die Vergütung liegt je nach Konstellation der genannten Faktoren zwischen 62,00 € und 486,00 € pro Monat und ist quartalsweise fällig. Eine genaue Übersicht der einzelnen Beträge können Sie der Anlage zu § 8 VBVG entnehmen. In der Regel ist die Vergütung zu Beginn höher und sinkt im Laufe der Betreuung.
b) Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von jährlich 425,00 € verlangen. Sofern die tatsächlich entstandenen Aufwendungen der Betreuerin oder des Betreuers diesen Betrag übersteigen, kann auch die Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten in ihrer individuellen Höhe verlangt werden. Die Betreuerin oder der Betreuer hat diese Kosten dann gegenüber dem Betreuungsgericht nachzuweisen.