- Aufgebotsverfahren
- Beratungshilfe
- Betreuungsgericht
- Binnenschifffahrtsregister
- Familiengericht
- Grundbuchamt
- Hinterlegung
- Insolvenzgericht
- Landwirtschaftssachen
- Mahnverfahren
- Nachlasssachen
- Rechtsantragstelle
- Registersachen
- Selbständiges Beweisverfahren
- Strafrechtliche Zuständigkeiten
- Wachtmeisterei
- Zivilsachen
- Zwangsversteigerungen
- Zwangsvollstreckung
Das Familiengericht
Mit dem nachstehenden Kontaktformular können Sie dem Familiengericht direkt Nachrichten zukommen lassen.
· Zuständigkeit
· Anwaltszwang
· Verfahrenskostenhilfe
· Verfahrensdauer
· Besonderheiten in Unterhaltsverfahren
· Die Serviceeinheiten
Zuständigkeit
Das Familiengericht ist insbesondere zuständig für
· Ehesachen, das heißt Ehescheidungsverfahren sowie Verfahren auf Aufhebung einer Ehe (z.B. einer sogenannten Scheinehe) einschließlich der Verfahren über den Versorgungsausgleich (= Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Altersversorgungsanwartschaften)
· Verfahren, die die elterliche Sorge für minderjährige Kinder betreffen (hierzu gehören die Regelung der gesamten elterlichen Sorge, aber auch Regelungen von Teilbereichen wie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheits- oder Vermögenssorge)
· Verfahren, die den Entzug der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls betreffen
· die geschlossene Unterbringung Minderjähriger
· Verfahren, die den Umgang mit minderjährigen Kindern betreffen (umgangsberechtigt können neben den leiblichen Eltern, denen grundsätzlich ein Umgangsrecht zusteht, auch andere enge Bezugspersonen eines Kindes sein)
· Abstammungssachen, d.h. Verfahren auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft sowie auf Ersetzung der Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung
· Adoptionssachen
· Verfahren zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltssachen
· Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
· Unterhaltsachen
· Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (in der Regel der sogenannte Zugewinnausgleich)
· sonstige aus dem Verlöbnis, einer Ehe oder aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche und weitere im Zusammenhang mit einer gescheiterten Ehe gegebenenfalls bestehende Ansprüche
· Lebenspartnerschaften
· Entscheidungen, die gemeinsam mit einer Ehescheidung begehrt werden (sog. Folgesachen, betreffend zum Beispiel die elterliche Sorge, den Kindes-/Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Haushaltssachen und Ehewohnung) können zusammen mit dem Ehescheidungsverfahren beantragt und geregelt werden (sog. Scheidungsverbundverfahren), aber auch getrennt von dem Ehescheidungsverfahren – selbstständig – geltend kann gemacht werden.
Anwaltszwang?
Für Ehesachen sowie alle Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren sowie für selbstständige Familienstreitsachen (z.B Unterhalts und Güterrechtssachen und sog. sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 FamFG) besteht in der 1. Instanz Anwaltszwang, d.h. der Beteiligte, der das Verfahren einleitet und der Beteiligte, der Einwendungen erheben will, kann dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt tun.
Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung darf ein Rechtsanwalt nicht beide Ehegatten vertreten. Der Ehepartner, welcher der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
In den übrigen familiengerichtlichen Verfahren (z.B. Sorge-und Umgangsrechtsverfahren, Abstammung-und Adoptionsverfahren oder Gewaltschutzsachen) ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben.
Verfahrenskostenhilfe
Ist ein Rechtsuchender nicht in der Lage, die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens zu tragen, kann er beantragen, dass ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Er muss seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse im Einzelnen darlegen und für Einnahmen und Ausgaben Unterlagen vorlegen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Verfahrensdauer
Die Verfahrensdauer vor den Familiengerichten hängt von der Schwierigkeit und dem Umfang des jeweiligen Einzelfalles ab. Gerade in Ehescheidungsverfahren kommt es aber häufig ganz wesentlich auf die Mitarbeit der Ehegatten an. Wenn diese die Anfragen des Gerichts und der Versorgungsträger, z.B. der Deutschen Rentenversicherung, schnell und vollständig beantworten und die angeforderten Unterlagen übersenden, kann in 3-4 Monaten ab Antragstellung die Ehe geschieden werden. Anderenfalls kann sich das Verfahren über einen sehr langen Zeitraum hinziehen.
Besonderheit in Unterhaltsverfahren
Das Kreisjugendamt beurkundet die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern. Aus diesen Urkunden kann, wie aus einer gerichtlichen Entscheidung, die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Tätigkeit des Jugendamtes ist kosten- und gebührenfrei, so dass bei Einigung über die Unterhaltsverpflichtung die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens eingespart werden können.
Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird im Regelfall die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen. Zudem wird auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg verwiesen, die von den Familienrichterinnen und
-richtern des Amtsgerichts Meppen bei der Bestimmung des angemessenen Unterhalts berücksichtigt werden.
Das Jugendamt als Träger der Jugendhilfe bietet im Übrigen für den Fall der Trennung von Eltern minderjähriger Kinder Beratung an, um ein einvernehmliches Konzept zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu finden.
Rechtspfleger
Der/die Rechtspfleger/in unterstützt und überwacht die vom Gericht bestellten Pfleger und Vormünder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Im Rahmen laufender Pflegschafts- oder Vormundschaftsverfahren ist er/sie außerdem für die Genehmigung besonders bedeutsamer Rechtsgeschäfte (z.B. Grundstücksübertragungen oder Erbausschlagungen) zuständig.
Ferner obliegt ihm/ihr die Überprüfung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Das heißt, wenn einer Partei Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, kann innerhalb von 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens geprüft werden, ob sich Änderungen bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben. Dann ist die Partei gegebenenfalls verpflichtet, die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang oder in Raten zurückzuzahlen.
Der/die Rechtspfleger/in ist unter anderem auch für das vereinfachte Unterhaltsverfahren nach § 249 FamFG und für die Kostenfestsetzung nach §§ 85 FamFG, 103 ZPO der im Familienverfahren beteiligten Rechtsanwälte zuständig.
Serviceeinheiten
Die Serviceeinheiten sind für die Verwaltung der Akten zuständig, kümmern sich um das Publikum und helfen bei telefonischen Anfragen weiter. Allerdings dürfen die Mitarbeiter/innen der Serviceeinheiten keine Rechtsberatung leisten.
Bei telefonischen Anfragen halten Sie bitte immer das Akten- bzw. Geschäftszeichen bereit. Wenn sie anwaltlich vertreten sind, wenden Sie sich bitte immer an ihren Anwalt, der Ihnen neben einfachen Auskünften auch weitere Erläuterungen geben kann.
Die Mitarbeiterinnen der Serviceeinheit für Familiensachen sind unter den Telefonnummern 05931/ 888-218, 888-219, 888-231 und 888-233 zu erreichen.