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Grundbuch

Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.

In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.


Das Grundbuchrecht regelt Einrichtung und Führung des Grundbuchs als öffentliches Buch über Rechtsverhältnisse am Grundbesitz (Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentume).

Die Notwendigkeit zur Führung des Grundbuchs ergibt sich aus dem materiellen Grundstücksrecht. Nach dessen Eintragungssystem (Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches) gibt es in der Regel keinen Erwerb, keine Veränderung und keine Aufhebung von Eigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken ohne Eintragung in das Grundbuch. Funktion des Grundbuchs ist es also, sichere Auskunft über Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wie Miteigentum und Erbbaurecht zu geben. Der Grundbuchinhalt genießt daher öffentlichen Glauben. Das Grundbuch ist allerdings nicht öffentlich zugänglich.

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es führt die Grundbücher für alle im Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundstücke.

Über Anträge entscheiden grundsätzlich Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Beim Amtsgericht Meppen wird das Grundbuch elektronisch geführt.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus

  • der Aufschrift (Amtsgericht, Gemeinde, Band- und Grundbuchblattnummer),
  • dem Bestandsverzeichnis (Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage sowie Größe. Das Grundbuchamt übernimmt diese Daten ( weitgehend) automatisch von der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften),
  • der Abteilung I (Bezeichnung des Eigentümers),
  • der Abteilung II (Eintragung der Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück ruhen, wie z.B. Wohnungsrechte, Wege-, Stromleitungs- und Versorgungsleitungsrechte, Nießbrauch, Altenteilsrechte und Reallasten, Anordnung der Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbfolge, Insolvenz- und Zwangsversteigerungsvermerke sowie sog. Auflassungsvormerkungen) und
  • der Abteilung III (Eintragung der Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grund- und Rentenschulden).

Wer das Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die unlautere Zwecke oder bloße Neugier ausschließen. Eigentümer und eingetragene Berechtigte sind gegen unbefugte Einsicht zu schützen. Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

In den Serviceeinheiten für Grundbuchsachen finden Sie Ihre ersten Gesprächspartner. Hier können Sie Ihre Fragen stellen, sich informieren oder bei Bedarf an die für Sie zuständigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen weitergeleitet werden. Die Bediensteten der Serviceeinheiten sind u.a. zuständig für die Annahme und Präsentation von Anträgen, die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die dazu gehörenden Grundakten, die Erteilung von Abschriften aus den Grundakten, die Erteilung von einfachen oder amtlichen Ausdrucken aus dem elektronischen Grundbuch, die Erhaltung der Übereinstimmung des Liegenschaftskatasters mit dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, die Berichtigung des Namens, Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch, die Entscheidung über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung und des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens.



AG Meppen Grundbuch  
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