Betreuung
Die Amtsgerichte (Betreuungsgerichte) sind auch für die Betreuungsverfahren zuständig, wobei das Betreuungsrecht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört.
Das Betreuungsgesetz vom 12.09.1990 hat mit Wirkung vom 01.01.1992 an Stelle der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitsvormundschaft das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung eingeführt, die durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 in rechtliche Betreuung umbenannt wurde. Erfasst werden hiervon Fälle, in denen volljährige Personen, die grundsätzlich für sich selbst verantwortlich sind, nicht in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, weshalb ihnen insoweit ein Betreuer bestellt wird. Ein entsprechendes Verfahren wird entweder aufgrund einer entsprechenden Anregung, etwa von Verwandten, Behörden etc. , von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingeleitet. Eine solche Anregung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder selbst ausgefüllt und an das Betreuungsgericht übersandt werden, vgl. Vordruck "Anregung zur Einrichtung einer Betreuung".
Da die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich ist, soweit der Betroffene selbst – etwa durch Ausstellen entsprechender Vollmachten – ausreichende Vorsorge für einen Fall der späteren Hilfsbedürftigkeit getroffen hat, ist jedem Menschen grundsätzlich anzuraten, rechtzeitig eine sog. Vorsorgevollmacht zu erteilen. Dies ist insoweit vorteilhaft, als die Person des Bevollmächtigten selbst ausgewählt werden kann und eine "Einmischung" des Gerichts in die persönlichen und oft familiären Angelegenheiten nicht erforderlich ist.
Ab dem 01.03.2005 können Sie Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, wodurch sichergestellt wird, dass sie bei Betreuungsbedürftigkeit auch gefunden wird.
Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sind:
1. Vorliegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung eines Volljährigen und
2. Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen rechtlichen Angelegenheiten durch die Krankheit/Behinderung und
3. Keine ausreichende anderweitige Bevollmächtigung/Hilfestellung (s.o.).
Bei Vorliegen einer nur körperlichen Behinderung darf ein Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden, es sei denn, er kann seinen Willen nicht kundtun.
An dem Betreuungsverfahren ist auch die Betreuungsbehörde des Landkreises Emsland, Ordeniederung 1, Meppen, zu beteiligen. Bei der Betreuungsbehörde können Auskünfte zum Betreuungsverfahren und den Vorsorgevollmachten gegeben werden.
Hier finden Sie Links und Informationen zum Betreuungverfahren.