Rechtsstreitigkeiten
Das Zivilrecht (auch bürgerliches oder privates Recht genannt) dient dem rechtlichen Interessenausgleich von natürlichen Personen oder Firmen. Das Amtsgericht entscheidet über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5.000,00 Euro und unabhängig von der Höhe des Streitwertes über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Sobald der Streitwert die Höhe von 5.000,00 Euro übersteigt ist das Landgericht zuständig. Zivilrechtsstreitigkeiten sind vorwiegend Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen. Beispiele für Streitigkeiten vor dem Zivilgericht sind Streitigkeiten aus Miete, Kauf, Schadensersatzklagen (z. B. aufgrund eines Verkehrsunfalls).
Zivilrechtsstreitigkeiten sind häufig auf Zahlung gerichtet. Sie können auch die Herausgabe bestimmter Gegenstände oder die Unterlassung oder Vornahme einer bestimmten Handlung zum Gegenstand haben. Nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Landgerichts fallen Streitigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsrechts, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind.
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk die oder der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Allerdings gibt es auch besondere und ausschließliche Gerichtsstände. Wichtigster Fall eines ausschließlichen Gerichtsstandes ist die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen über Räume. Diese Klage ist bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk sich die Räume befinden und zwar auch dann, wenn die oder der Beklagte nicht in diesem Bezirk wohnt.
Bei Zivilrechtsstreitigkeiten vor dem Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang. Es ist also nicht notwendig, dass die Klage von einem Anwalt verfasst wird. Die Klage kann von Klägerin oder Kläger auch selbst verfasst werden. Zu beachten ist hier allerdings § 253 ZPO. Dort ist aufgeführt, was die Klageschrift enthalten muss, unter anderem die volle Namensbezeichnung von Kläger und Beklagtem. Zudem ist ein bestimmter Antrag (z. B. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 100,00 Euro zu zahlen) anzugeben. Sofern in der Klageschrift auf Schriftstücke Bezug genommen wird, sind diese in der Anlage beizufügen. Auch beizufügen sind Überstücke der Klageschrift zur Zustellung an den Gegner.
Eine Klage wird grundsätzlich jedoch erst nach Einzahlung eines Kostenvorschusses an den Gegner zugestellt. Es ist eine 3-fache Verfahrensgebühr nach dem jeweiligen Streitwert einzuzahlen. Die Vorschusspflicht entfällt, soweit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und diese vom Gericht bewilligt wird. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe finden Sie unter der Rubrik Service / Formulare / VKH Hinweisblatt und Erklärung. Prozesskostenhilfe wird der Partei bewilligt, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg und dass die Klage nicht mutwillig ist.