Barrierefreiheit
1. Barrierefreiheit im Amtsgericht
Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet dazu, allen Menschen einen ungehinderten Zugang zur Justiz und eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Im Amtsgericht Meppen wurde daher Wert auf Barrierefreiheit gelegt.
1.1 Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit
Das Hauptgebäude sowie das Nebengebäude sind frei von Schwellen und Stufen zugänglich. Zu den Öffnungszeiten können Sie die Gebäude über automatische Schiebetüren bzw. Schwingtüren erreichen.
Das Gebäude befindet sich in der Nähe des Bahn- und Busbahnhofes und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen.
Bitte planen Sie genügend Zeit für das Passieren der Sicherheitsschleuse ein. Falls Sie einen Herzschrittmacher tragen, weisen Sie beim Betreten der Sicherheitsschleuse bitte darauf hin.
Die Sitzungssäle befinden sich im Erdgeschoss.
Ein Fahrstuhl ist im Hauptgebäude vorhanden. Die Sachbearbeiter und Servicekräfte sind, im Hauptgebäude als auch im Nebengebäude, barrierefrei zu erreichen.
1.2 Hinweise für mobilitätseingeschränkte Menschen
1.2.1 Behindertenparkplätze:
Vor dem Amtsgericht an der Zuwegung zwischen dem Amtsgericht (Hauptgebäude) und dem Katasteramt (LGLN) befindet sich ein öffentlicher Behindertenparkplatz.
1.2.2 Behinderten-WC:
Die Behindertentoilette im Hauptgebäude befindet sich im Erdgeschoss gegenüber Saal I.
Im Nebengebäude finden Sie die Toilette vom Eingang aus gesehen, am Ende des Flures links und dann die 5. Tür rechts.
1.2.3 Nachtbriefkasten
Der Nachtbriefkasten befindet sich links am Haupteingang und ist auch für Rollstuhlfahrer gut zu erreichen.
1.3 Hinweis für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen
1.3.1 Verständigung in der mündlichen Verhandlung (Gehörlose Personen)
Gehörlose Personen, die für die Verständigung einen Gebärdendolmetscher benötigen, werden gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für das Verfahren zuständigen Serviceeinheit des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Zugänglichmachung von Dokumenten (Sehbehinderte Personen). Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Serviceeinheit des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt.
(Stand: 01.10.2024)
Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit