Strafrechtliche Zuständigkeiten
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Das Amtsgericht Meppen ist zuständig für Strafsachen, Bußgeldsachen, Privatklagesachen und beschleunigte Verfahren, wenn Strafrichter oder das Schöffengericht entscheiden; außerdem für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, wenn Strafrichter als Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht entscheiden sowie für richterliche Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren.
Die Strafsache gelangt zur Anklage beim Amtsgericht Meppen, wenn die Tat im Amtsgerichtsbezirk begangen wurde oder/und der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Anklageerhebung seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk hat (§§ 7, 8 StPO). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 24 GVG. Das Amtsgericht darf bei Erwachsenen nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre und auch nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erkennen. Dementsprechend erfolgt die Anklage beim Landgericht Osnabrück, wenn eine solche (oder eine höhere) Strafe zu erwarten ist.
Weiterführende Hinweise finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Justizministeriums